Behörden

3.1 1 Organigram strategisch

Bezirksrat

Der Bezirksrat sorgt für die Beschaffung und Verwaltung der Schulräume, der Anlagen, der Einrichtungen und für die finanziellen Mittel.

Bezirksschulrat

Dem Bezirksschulrat gehören mindestens fünf Mitglieder an. Er wird vom Bezirksrat gewählt (§ 61 Volksschulgesetz VSG). Die Lehrerschaft ist im Schulrat mit Sitz und Stimme vertreten (§ 62 Abs. 1 VSG). Der Rektor hat mit beratender Stimme Einsitz im Schulrat und das Recht, dem Schulrat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen (§ 62 Abs. 2 VSG).

Der Schulrat ist Aufsichtsbehörde. Dabei obliegen ihm alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ des Schulträgers zugewiesen sind (§ 63 Abs. 1 VSG). Das unmittelbare Aufsichtsrecht obliegt dem Erziehungsrat (§ 55 Abs. 1 VSG).

2020.06.30 Organigramm